FG München - Urteil vom 20.09.2006
4 K 3288/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; EU-Richtlinie 69/335 EWG;
Fundstellen:
EFG 2007, 377

Verstößt die Besteuerung der Einbringung von Personengesellschaftsanteilen nach §§ 6 Abs. 3, 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG gegen Europarecht?

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 3288/03

DRsp Nr. 2006/29632

Verstößt die Besteuerung der Einbringung von Personengesellschaftsanteilen nach §§ 6 Abs. 3, 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG gegen Europarecht?

Die Besteuerung von Einbringungsfällen (hier: Verschmelzung durch Anwachsung) verstößt nicht gegen die EU-Richtlinie 69/335 EWG vom 17.07.1969, weil Art. 12 Abs. 1 b dieser Richtlinie die Erhebung von Besitzwechselsteuern in solchen Fällen ausdrücklich gestattet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; EU-Richtlinie 69/335 EWG;

Tatbestand:

I.

Streitig ist insbesondere, ob die Besteuerung eines Einbringungsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegen Europäisches Recht (Richtlinie 69/335 EWG vom 17.07.1969) verstößt.

Die Klägerin (Klin), die Firma H. AG & Co., Holding KG wurde am 20. November 2000 gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 12. Dezember 2000. Alleiniger Kommanditist ist Herr ... H..

Herr ... H. war ferner alleiniger Kommanditist der - Grundstückbesitzenden - Firma B. GmbH & Co. Betriebs-KG.

Mit privatschriftlicher Einbringungs- und Übernahmevereinbarung vom 19. Dezember 2000 übertrug Herr ... H. seine gesamten Gesellschaftsanteile an der vorgenannten KG auf die Klägerin.