FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2012
9 K 4048/09
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EGV Art. 73 Abs. 1;

Verstoß der pauschalen Besteuerung von schwarzen Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 9 K 4048/09

DRsp Nr. 2012/23417

Verstoß der pauschalen Besteuerung von „schwarzen Fonds” gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Die pauschale Besteuerung von sog. „schwarzen Fonds” nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b Abs. 1 EGV.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden:

Veranlagungszeitraum anzusetzende Einnahmen
1997 19.420,24 EUR
1998 24.377,89 EUR
1999 93.078,95 EUR
2000 - 11.665,18 EUR
2001 43.080,07 EUR
2002 44.317,14 EUR
2003 48.463,86 EUR

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung mit den vorstehenden Werten zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieser Entscheidung neu bekanntzugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.