FG München - Gerichtsbescheid vom 18.09.2012
7 K 2684/10
Normen:
KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; KAGG § 40a Abs. 1 S. 1; KAGG § 43 Abs. 18; KAGG § 43 Abs. 14 S. 5 Fassung: 2003-12-22; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2 Fassung: 2001-12-20; KStG § 34 Abs. 1; EG Art. 56; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1;

Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfonds gegen Art. 56 EG Keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 S. 2 und § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 7 K 2684/10

DRsp Nr. 2012/22289

Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfonds gegen Art. 56 EG Keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 S. 2 und § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes

1. Die Beschränkung des Abzugsverbots des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG auf Gewinnminderungen, die auf Beteiligungen eines Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften entfallen und im Jahr 2001 und in dem im Jahr 2002 endenden vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft realisiert wurden, verstößt gegen Art. 56 EG. 2. Die Gewinnminderungen, für die danach wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts das Abzugsverbot des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG nicht gilt, sind nicht mit entsprechenden auf ausländische Beteiligungen entfallenden Gewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG i. V. m. § 40a Abs. 1 S. 1 KAGG zu saldieren. Die Saldierung lässt sich weder mit der Regelungskorrespondenz zwischen der Steuerbefreiung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG und dem Abzugsverbot nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG noch mit der durch die isolierte Anwendung des § 40a Abs. 1 S. 1 KAGG bei ausländischen Beteiligungen eintretenden Benachteiligung vergleichbarer Inlandsbeteiligungen begründen.