BFH - Beschluss vom 10.03.2016
X B 198/15
Normen:
FGO § 96; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1042
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9100/09

Verstoß eines finanzgerichtlichen Urteils gegen das Verböserungsverbot

BFH, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen X B 198/15

DRsp Nr. 2016/9237

Verstoß eines finanzgerichtlichen Urteils gegen das Verböserungsverbot

1. NV: Das Gericht darf eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (Verböserungsverbot). 2. NV: Erklärt sich das FA in der mündlichen Verhandlung mit einer niedrigeren Festsetzung einverstanden, ändert es den Bescheid aber nicht, bleibt der Bescheid Maßstab des Verböserungsverbots. 3. NV: Gelangt das FG zu einer höheren Festsetzung als sie dem Einverständnis des FA entspräche, so liegt nicht allein deshalb eine Überraschungsentscheidung vor. 4. NV: Die Sachaufklärungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Drängten sich für den beratenden Beteiligten Angaben zur Sache auf, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, das FG habe seine diesbezügliche Ermittlungspflicht verletzt.