BGH - Urteil vom 01.02.2007
III ZR 282/05
Normen:
BGB § 134 § 242 § 812 ; RBerG Art. 1 § 1 § 5 Nr. 2 ; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3 ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 152/05
LG Heidelberg, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 21/05

Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells abgeschlossenen Treuhandvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz; Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung der Treuhändervergütung

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen III ZR 282/05

DRsp Nr. 2007/4729

Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells abgeschlossenen Treuhandvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz; Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung der Treuhändervergütung

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, macht es keinen erheblichen Unterschied, ob es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt.b) Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer Treuhändervergütung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden sind und der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags endgültig genossen hat.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 § 812 ; RBerG Art. 1 § 1 § 5 Nr. 2 ; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3 ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand: