Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des Finanzgerichts (FG) zuzulassen.
1.
Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von Art. 103 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine unzulässige sog. Überraschungsentscheidung vor.
a)
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