BFH - Beschluss vom 01.04.2009
X B 90/08
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 82; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 119; ZPO § 394;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1135
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3620/96

Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen sogenannten Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Würdigung einer Gehörsrüge wegen Durchführung einer Zeugeneinvernahme trotz Absturzes des Gerichtscomputers; Rechtmäßigkeit der Vereidigung eines durch strafrechtliche Vorwürfe schwer belasteten Fahndungsprüfers im Rahmen der Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen X B 90/08

DRsp Nr. 2009/13051

Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen sogenannten Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Würdigung einer Gehörsrüge wegen Durchführung einer Zeugeneinvernahme trotz Absturzes des Gerichtscomputers; Rechtmäßigkeit der Vereidigung eines durch strafrechtliche Vorwürfe schwer belasteten Fahndungsprüfers im Rahmen der Beweisaufnahme

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 82; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 119; ZPO § 394;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des Finanzgerichts (FG) zuzulassen.

1.

Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von Art. 103 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine unzulässige sog. Überraschungsentscheidung vor.

a)