BFH - Urteil vom 24.06.1999
V R 95/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1615

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen V R 95/98

DRsp Nr. 1999/8578

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

Stützt das FG das Urteil auf einen Sachverhalt, der weder den Akten zu entnehmen noch mündlich vorgetragen ist, liegt ein Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens vor, der zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG führt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Jahren 1982 bis 1986 (Streitjahre) ein Geschäft. Sie hatte Umsatzsteuerrückstände von ... DM (einschließlich Nebenabgaben). Außerdem bestanden Einkommensteuerrückstände von ... DM (einschließlich Säumniszuschlägen) aus Steuerfestsetzungen über die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann.