BGH - Beschluss vom 11.04.2011
II ZB 9/10
Normen:
GmbHG § 5a Abs. 2 S. 2; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 1137
DZWiR 2011, 377
FGPrax 2011, 190
GmbHR 2011, 701
MDR 2011, 795
NJW 2011, 1883
NZG 2011, 666
NZI 2011, 551
WM 2011, 1038
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 7/10
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AR 334/09

Verstoß gegen das Sacheinlageverbot bei Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung

BGH, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen II ZB 9/10

DRsp Nr. 2011/9698

Verstoß gegen das Sacheinlageverbot bei Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung

Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2010 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 5a Abs. 2 S. 2; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine GmbH, begehrt die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: UG) in das Handelsregister. Die UG sollte durch Abspaltung vom Vermögen der GmbH neu gegründet werden (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).

Im September 2009 meldete die Geschäftsführerin der GmbH die UG zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden mit der Anmeldung der Spaltungsplan, der Spaltungsbeschluss, Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 UmwG, eine Liste der Gesellschafter, eine Liste der übernommenen Stammeinlagen, ein Sachgründungsbericht, eine Werthaltigkeitsbescheinigung sowie der Gesellschaftsvertrag der UG vorgelegt.

§ 2 a) des Spaltungsplans lautete:

Auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft übertragen wird aus der Kasse ein Betrag in Höhe von EUR 1,00.