FG München - Gerichtsbescheid vom 07.05.2001
7 K 815/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 6 ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1178

Verstoß gegen das Verbot der Selbstlosigkeit durch unangemessenes Ausgabeverhalten; Mitgliedsbeiträge teilweise als verstecktes Entgelt für die Gehwährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile (Bezug einer Zeitschrift)

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 815/98

DRsp Nr. 2001/11101

Verstoß gegen das Verbot der Selbstlosigkeit durch unangemessenes Ausgabeverhalten; Mitgliedsbeiträge teilweise als verstecktes Entgelt für die Gehwährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile (Bezug einer Zeitschrift)

1. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch dann gegeben sein, wenn eine Körperschaft ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung ihrer Verwaltungskosten und der zum Erhalt von Spenden bzw. der Werbung neuer Mitglieder betriebenen öffentlichkeitsarbeit verwendet. Entscheidend dafür ist allein, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist. 2. Unangemessen ist ein Ausgabeverhalten auch dann, wenn damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Letzteres trifft auf die Gewinnung von Mitgliedern für einen Idealverein gegen eine Beteiligung am Beitrag zu. 3. Soweit eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personenvereinigung eine den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienende selbständige Leistung erbringt und die Beiträge Entgelt für diese Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um Mitgliedsbeiträge i. S. des § 8 Abs. 6 KStG.