BGH - Urteil vom 01.03.1984
I ZR 8/82
Normen:
StBerG § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 90, 232
MDR 1984, 644
NJW 1984, 2705
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Verstoß gegen das Werbeverbot für Steuerberater

BGH, Urteil vom 01.03.1984 - Aktenzeichen I ZR 8/82

DRsp Nr. 1996/5839

Verstoß gegen das Werbeverbot für Steuerberater

»Veröffentlicht eine Berufskammer - hier eine Steuerberaterkammer - in Form einer Gemeinschaftsanzeige die Namen, Anschriften, Telefonnummern und Sprechzeiten von Kammermitgliedern und weist sie dabei darauf hin, daß die Genannten zur Beratung und Antragstellung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zur Verfügung stehen, so verstoßen sowohl die Berufskammer als auch die mit der Anzeige einverstandenen Kammermitglieder gegen das Verbot berufswidriger Werbung des Steuerberatungsgesetzes (§§ 8 Abs. 1, 57 Abs. 1) und gegen § 1 UWG

Normenkette:

StBerG § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Tatbestand: