Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger ist Krankenpfleger und seit dem Jahr 2003 Organträger der Z–GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war.
Die GmbH erbrachte in den Streitjahren (2005 und 2006) Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege aufgrund von Versorgungsverträgen mit verschiedenen Pflegekassen, mit Verbänden von Krankenkassen, mit der Bundesknappschaft sowie mit der Stadt Y als Sozialhilfeträger.
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