BFH - Beschluss vom 11.02.2005
IV B 66/03
Normen:
FGO § 62 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 394 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1321
DStRE 2005, 787
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7236/00

Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen IV B 66/03

DRsp Nr. 2005/6932

Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Zeugenvernehmung

1. Berücksichtigt das FG bei der Würdigung der Umstände des Falles für die Entscheidung wesentliche Bestandsteile der Akten nicht, so verstößt es gegen § 96 FGO.2. § 243 Abs. 2 StPO, demzufolge die Zeugen unmittelbar nach der Feststellung ihres Erscheinens durch den Vorsitzenden den Sitzungssaal verlassen, findet im FG-Verfahren keine Anwendung.3. Die Kollision zwischen der Gewährleistung der Unbefangenheit der Zeugen einerseits und dem in § 62 Abs. 1 FGO enthaltenen Recht der Beteiligten auf Unterstützung durch einen Beistand andererseits, ist in der Weise zu lösen, dass die Vorschriften, die die Abwesenheit des Beistandes regeln, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, in einer Weise angewendet werden, die seine Funktion als Beistand am wenigsten beeinträchtigen. Für das FG-Verfahren bedeutet das, dass der Beistand, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, nicht vor Beginn der Sitzung den Saal verlassen muss und dass er - soweit möglich - als erster vernommen werden soll.

Normenkette:

FGO § 62 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 394 ;

Gründe: