BFH - Urteil vom 25.02.1999
III R 28/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1116

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen III R 28/98

DRsp Nr. 1999/5995

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Eine Rüge, mit der ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht wird, ist als Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu werten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Zahlungen an sechs im Ausland lebende Angehörige --darunter die 1924 bzw. 1932 geborenen Eltern des Klägers-- in Höhe von 13 183 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Als Nachweis legten sie eine eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 15. Oktober 1996 in englischer Sprache und amtlicher Übersetzung vor. Hierin versichert der Vater, daß er außer einer Rente aus seiner früheren Tätigkeit keine weiteren Einkünfte beziehe. Außerdem gab er u.a. an, daß er auch von drei weiteren in Deutschland lebenden Söhnen finanziell unterstützt werde.