BFH - Beschluss vom 29.01.2016
X B 93/15
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 776
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 207/11

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten durch Übergehen eines Antrags auf gemeinsame Veranlagung

BFH, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen X B 93/15

DRsp Nr. 2016/5106

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten durch Übergehen eines Antrags auf gemeinsame Veranlagung

1. NV: Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es eine auf die Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verwirft, aus den Akten ergebe sich weder ein Antrag auf Zusammenveranlagung noch eine Entscheidung des FA über diesen Antrag, obwohl das Gegenteil der Fall ist. 2. NV: Auch wenn das FA über einen Antrag auf Zusammenveranlagung nicht durch gesonderten Verwaltungsakt entscheidet, sondern ihn in einer --aus anderen Gründen zu erlassenden-- Einspruchsentscheidung ablehnt, ist gegen die Ablehnung die Erhebung der Klage statthaft; der Einlegung eines Einspruchs gegen die Ablehnung bedarf es nicht. 3. NV: Wenn eine Klage zunächst weder begründet wird noch den bereits gestellten Anträgen eine Einschränkung in Bezug auf die dort genannten Verwaltungsakte und die Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger sich gegen den gesamten Inhalt der Einspruchsentscheidung wendet.