BFH - Beschluss vom 05.07.2005
III B 149/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2023
BFH/NV 2005, 2023
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 22/02

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Übernahme von Feststellungen des Strafgerichts

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen III B 149/04

DRsp Nr. 2005/15065

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Übernahme von Feststellungen des Strafgerichts

1. Nach der ständigen BFH-Rspr. ist ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als solcher kein Verfahrensmangel. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG allerdings verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.2. Das FG kann Feststellungen aus einem Strafverfahren in seinen Tatbestand übernehmen, wenn es sich diese Feststellungen im Rahmen der Sachaufklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht und in das Verfahren eingeführt hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1985 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger ist von Beruf gelernter Heizungsbauer. Im Streitjahr 1985 gründete er zusammen mit B und S eine Wartungsdienst GmbH (GmbH). Das Stammkapital betrug 51 000 DM. Der Kläger und die Mitgesellschafter waren zu je einem Drittel an der GmbH beteiligt. Gesellschaftsweck sind Heizungsinstallationen und die Inbetriebnahme von Brennern. Alleingeschäftsführer der Firma ist B. Der Kläger ist bei der GmbH angestellt. Er verfügt weder über eine Prokura noch über eine Handlungs- oder Bankvollmacht. Er ist auch nicht inkassoberechtigt.