FG Sachsen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 456/02
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verfahrensmangel
BFH, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen VII B 325/04
DRsp Nr. 2005/20417
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verfahrensmangel
Von einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei der Tatsachenwürdigung eine nach Aktenlage klar feststehende Tatsache oder wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt hat.