BFH - Beschluß vom 25.03.1999
V B 146/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1239

Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

BFH, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen V B 146/98

DRsp Nr. 1999/7303

Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

Wird ein Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung gerügt, muss in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden, welche weitere Aufklärung sich dem FG - nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung - von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen seien, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben habe, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als Unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 1994 u.a. zwei seiner Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Seine Ehefrau vermietete dieser GmbH ab 1. Februar 1994 ein ihr gehörendes Grundstück, auf dem sie bis zum Jahresbeginn 1994 ein Garagengebäude errichtet hatte.