BFH - Beschluss vom 02.07.2009
VI B 38/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 45/06

Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Forderung eines ausländischen Zeugen im Finanzgerichtsprozess als klärungsbedürftige Rechtsfrage gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.e. Revision

BFH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen VI B 38/09

DRsp Nr. 2009/20962

Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Forderung eines ausländischen Zeugen im Finanzgerichtsprozess als klärungsbedürftige Rechtsfrage gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.e. Revision

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise begründet worden.