BFH - Beschluß vom 19.04.1999
I B 97/98
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1356

Verstoß gegen die Denkgesetze; Nichtbenennung von Zeugen bzw. deren Anschriften

BFH, Beschluß vom 19.04.1999 - Aktenzeichen I B 97/98

DRsp Nr. 1999/8305

Verstoß gegen die Denkgesetze; Nichtbenennung von Zeugen bzw. deren Anschriften

1. Die Rüge, das FA habe gegen Denkgesetze verstoßen, begründet keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn ein solcher Verstoß ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der, selbst wenn er zu bejahen wäre, nicht zur Zulassung führen könnte. 2. Das Gericht kann zwar auch ohne Antrag der Beteiligten einen Beweis von Amts wegen erheben. Es ist zu einer Beweiserhebung aber im Allgemeinen nur verpflichtet, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird, das Beweismittel erreichbar und für die zu treffende Entscheidung erheblich ist. 3. Werden die Beteiligten vom FG unter Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert, Zeugen bzw. deren vollständige Anschriften zu benennen und wird dem keine Folge geleistet und werden überdies keine Beweisanträge gestellt, so drängt sich dem FG eine Zeugeneinvernahme nicht auf.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung den vom Gesetz geforderten Anforderungen nicht entspricht. Im übrigen ist sie unbegründet.