BFH - Beschluss vom 21.03.2011
IX B 137/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 116/10

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach Vornahme einer Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen IX B 137/10

DRsp Nr. 2011/11095

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach Vornahme einer Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung

1. NV: Eine prozessleitende Anordnung (wie die Verfahrensverbindung oder -trennung) begründet ebenso wie ihre Unterlassung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert. 2. NV: Wer rügt, das FA habe bestimmte Anträge und Vorgänge nicht protokolliert, muss zuvor von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt haben.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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