BFH - Beschluß vom 22.09.1999
VII B 210/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 151 Abs. 1, 2, § 152 ; ZPO §§ 767, 769 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 166

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen VII B 210/99

DRsp Nr. 2000/682

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

1. Zur Grundordnung des Verfahrens, deren Einhaltung das Beschwerdegericht auch ohne ausdrückliche Rüge gewährleisten muss, gehört auch der Grundsatz der Bindung an das Antragsbegehren gem. §§ 113 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. 2. Danach darf das Gericht nicht über das Antragsbegehren hinausgehen ("ne ultra petita"). 3. Das Gericht darf dem Ast. weder etwas zusprechen was dieser nicht beantragt hat noch über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Ast. ausweislich seines Antrages begehrt und zur Entscheidung gestellt hat. 4. Hat ein Kl. lediglich beantragt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen, liegt die Entscheidung, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Zustellung des Urteils über die vom FA erhobene Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung einzustellen, nicht innerhalb dieses Entscheidungsprogramms.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 151 Abs. 1, 2, § 152 ; ZPO §§ 767, 769 ;

Gründe: