BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 17/96
Normen:
AO § 123 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; BGB §§ 705 726 741 ; FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 2 (a.F.) § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 § 73 Abs. 1, ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 473

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 17/96

DRsp Nr. 1999/569

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

1. Wird eine notwendige Beiladung unterlassen, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens. Die notwendige Beiladung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. 2. Nach ständiger BFH-Rspr. sind Feststellungsbeteiligte, die nach § 48 Abs. 2 FGO a.F. klagebefugt sind, zum Klageverfahren eines anderen Mitberechtigten notwendig beizuladen. 3. Die Beiladung darf nur unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist oder der Feststellungsbeteiligte unter keinem denkbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Feststellung betroffen sein kann. 4. Eine vollbeendete PersG bzw. eine beendete Bruchteilsgemeinschaft ist selbst nicht mehr klagebefugt. Die Klagebefugnis geht vielmehr auf sämtliche betroffenen ehemaligen Gemeinschafter bzw. Gesellschafter über. Daran hat sich auch durch die Neuregelungen in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO insoweit nichts geändert.

Normenkette:

AO § 123 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; BGB §§ 705 726 741 ; FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 2 (a.F.) § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 § 73 Abs. 1, ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der ehemalige Kläger als Rechtsvorgänger der Revisionsklägerin an der Partnerschaftsgruppe S-GbR in C AG (C) in den Jahren 1973 bis 1978 beteiligt gewesen ist und ob ihm aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.