BFH - Beschluss vom 20.07.2011
IV B 19/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1323/08

Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten bei Verzicht auf den Hinweis der Übergabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen IV B 19/10

DRsp Nr. 2011/17316

Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten bei Verzicht auf den Hinweis der Übergabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Steuererklärung

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist ungeachtet der erheblichen Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

Die Revision war nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Wird die Zulassung der Revision begehrt, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sein soll, so muss die behauptete Divergenz in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt werden. Zur Darlegung einer Divergenz sind aus der Vorentscheidung einerseits und dem Urteil, von dem das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, andererseits, abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und einander in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).