Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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