I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte 1997 bei der Grunderwerbsteuerstelle des damals zuständigen Finanzamts A die Aushändigung bzw. Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides für einen Erwerbsvorgang aus dem Jahre 1984. Er verwies darauf, zusammen mit acht weiteren Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerber an dem Erwerbsvorgang beteiligt gewesen zu sein.
Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1997 unter Hinweis auf die bestandskräftige Veranlagung zur Grunderwerbsteuer abgelehnt. Ergänzend wurde ausgeführt, es gebe keinen Rechtsgrund mehr für weitere Verfahrenshandlungen, da alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen seien.
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