BFH - Beschluß vom 18.06.2001
II B 129/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen Sachverhalts

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen II B 129/00

DRsp Nr. 2001/10922

Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen Sachverhalts

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung. 2. Die Rüge, das FG habe den Akteninhalt sowie unstreitigen Sachverhalt und unstreitige Tatsachenbehauptungen nicht zur Kenntnis genommen, bezeichnet keinen Verfahrensmangel, insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche Rüge setzt voraus, dass der Kl. schlüssig darlegt, das FG habe Vorbringen nicht berücksichtigt, welches nach der Auffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte 1997 bei der Grunderwerbsteuerstelle des damals zuständigen Finanzamts A die Aushändigung bzw. Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides für einen Erwerbsvorgang aus dem Jahre 1984. Er verwies darauf, zusammen mit acht weiteren Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerber an dem Erwerbsvorgang beteiligt gewesen zu sein.

Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1997 unter Hinweis auf die bestandskräftige Veranlagung zur Grunderwerbsteuer abgelehnt. Ergänzend wurde ausgeführt, es gebe keinen Rechtsgrund mehr für weitere Verfahrenshandlungen, da alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen seien.