LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2022
26 Sa 1322/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 1943/21

Verstoß gegen Quarantäneanordnung als fristloser KündigungsgrundBestandskräftigkeit der Quarantäneanordnung keine Voraussetzung für Kündigung durch ArbeitgeberGefährdungshandlung eines Betriebsratsmitglieds durch Weiterarbeit trotz QuarantäneanordnungKeine Strafbarkeit nach IfSG bei Verstoß gegen Quarantäneanordnung nach 23.05.2020

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 26 Sa 1322/21

DRsp Nr. 2022/15837

Verstoß gegen Quarantäneanordnung als fristloser Kündigungsgrund Bestandskräftigkeit der Quarantäneanordnung keine Voraussetzung für Kündigung durch Arbeitgeber Gefährdungshandlung eines Betriebsratsmitglieds durch Weiterarbeit trotz Quarantäneanordnung Keine Strafbarkeit nach IfSG bei Verstoß gegen Quarantäneanordnung nach 23.05.2020

1. Der Verstoß gegen eine Quarantäneauflage hat seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), welches am 23. Mai 2020 in Kraft getreten ist, nicht mehr den Straftatbestand des § 75 IfSG iVm § 30 IfSG verwirklicht (dazu ausführlich Schmidt/Rau, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise § 23 Rn 14). 2. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist deren strafrechtliche Bewertung allerdings allein nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 44). 3. Eine Gefährdungshandlung, die von einem durch ein mit einer Quarantäneauflage belegten Belegschaftsmitglied ausgeht, indem es seine Arbeit aufnimmt oder fortsetzt, ist als solche regelmäßig an sich geeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.