I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2742/00, ob ein Kfz bis 2.800 kg nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.5.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller (ASt) beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des KraftSt Bescheides vom 2.3.2000 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist begründet.
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