FG München - Beschluss vom 23.08.2000
4 V 2743/00
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1 ; AO § 164 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Verstoß gegen Treu und Glauben bei rückwirkender Änderung von KraftStbescheiden wegen fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart (Lkw und Pkw) durch das Finanzamt

FG München, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 4 V 2743/00

DRsp Nr. 2001/8787

Verstoß gegen Treu und Glauben bei rückwirkender Änderung von KraftStbescheiden wegen fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart (Lkw und Pkw) durch das Finanzamt

Es bestehen ernstliche Zweifel daran ob das Finanzamt auch bei Zulassungen ab dem 1.7.1996 rückwirkend gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die KraftStfestsetzung als Lkw (Besteuerung nach dem Gewicht) in eine Festsetzung als Pkw (nach Hubraum) abändern kann, weil insoweit bei Erlaß der Erstbescheide eine Festsetzung unter dem Vorbehalt angebracht gewesen wäre, falls das Finanzamt zu einer sofortigen Überprüfung nicht in der Lage gewesen wäre.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1 ; AO § 164 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2742/00, ob ein Kfz bis 2.800 kg nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.5.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des KraftSt Bescheides vom 2.3.2000 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist begründet.