FG München - Beschluss vom 28.09.2009
7 V 2320/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 7; EStG § 2 Abs. 2;

Verstoß gegen Treu und Glauben des Stpfl., wenn er zur Erlangung von Steuervorteilen behauptet, seine frühere Sachverhaltsdarstellung sei falsch gewesen

FG München, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 7 V 2320/09

DRsp Nr. 2009/25839

Verstoß gegen Treu und Glauben des Stpfl., wenn er zur Erlangung von Steuervorteilen behauptet, seine frühere Sachverhaltsdarstellung sei falsch gewesen

Die Frage, ob ein Stpfl. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Betriebseröffnung keine Gewinneinkünfte erzielt hat und damit Existenzgründereigenschaft nach § 7g Abs. 7 EStG besitzt, ist zu verneinen, wenn er in der Vergangenheit im Gewinnfeststellungsvefahren über einen früher von ihm betriebenen Gewerbebetrieb das Vorliegen einer Betriebsaufgabe verneint und die Entstehung von gewerblichen Verlusten im 5-Jahreszeitraum behauptet hat und das Finanzamt dieser Darstellung gefolgt ist. Bestreitet er nunmehr die frühere Darstellung, so liegt ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) vor.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7; EStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die sich inzwischen in Liquidation befindet. Sie wurde durch notarielle Urkunde vom 28. Mai 2001 von Herrn H mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR errichtet. H war ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.