BFH - Beschluss vom 22.07.2005
V S 7/05 (PKH)
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2219
BFH/NV 2005, 2219

Vertagung - privatärztliches Attest

BFH, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen V S 7/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17727

Vertagung - privatärztliches Attest

Die Entscheidung, einen Antrag auf Vertagung abzulehnen, ist nicht zu beanstanden, wenn das zur Begründung des Vertagungsantrages vorgelegte privatärztliche Attest nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Beurteilung des Hinderungsgrundes zu ermöglichen.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 abgewiesen.

Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, weil der Kläger lediglich ein mit einer nicht nachvollziehbaren Nummer versehenes, nicht weiter substantiiertes Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe. Das Ablehnungsgesuch sei gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet und deshalb unzulässig. Die Klage sei unbegründet, die Schätzung des Beklagten (Finanzamt --FA--) in den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheiden sei nicht zu beanstanden und der Kläger habe seine Einwände hiergegen nicht belegt.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Anwaltes verbundene Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.