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Auf Antrag der Beteiligten wurde die mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt. Während der Videokonferenzschaltung zum Beklagten in A war beim Gericht die Bildübertragung aus A nicht störungsfrei. Teilweise wurde ein Standbild gesendet, teilweise fiel das Bild ganz aus. Dies hat die Vorsitzende während der Durchführung der mündlichen Verhandlung dazu veranlasst, mehrfach bei beiden Beteiligten nachzufragen, ob die Tonübertragung störungsfrei verlaufen ist. Nach Angabe des Beklagten waren in A Bild und Ton beider Übertragungsorte (B und C) während der gesamten Verhandlung beanstandungsfrei.
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