FG Hessen - Urteil vom 24.07.2014
8 K 1324/10
Normen:
FGO § 91a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1261

Vertagung der mündlichen Verhandlung bei zeitweiliger Bildunterbrechung der Videokonferenzschaltung

FG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 8 K 1324/10

DRsp Nr. 2014/14269

Vertagung der mündlichen Verhandlung bei zeitweiliger Bildunterbrechung der Videokonferenzschaltung

Ist bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz die Bildübertragung zeitweilig unterbrochen, die Tonübertragung jedoch dauerhaft gewährleistet und wird die zeitweilige Bildunterbrechung durch die Beteiligten nicht rechtzeitig innerhalb des Termins gerügt, ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand:

...

Auf Antrag der Beteiligten wurde die mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt. Während der Videokonferenzschaltung zum Beklagten in A war beim Gericht die Bildübertragung aus A nicht störungsfrei. Teilweise wurde ein Standbild gesendet, teilweise fiel das Bild ganz aus. Dies hat die Vorsitzende während der Durchführung der mündlichen Verhandlung dazu veranlasst, mehrfach bei beiden Beteiligten nachzufragen, ob die Tonübertragung störungsfrei verlaufen ist. Nach Angabe des Beklagten waren in A Bild und Ton beider Übertragungsorte (B und C) während der gesamten Verhandlung beanstandungsfrei.