FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2004
2 K 423/00
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 181
EFG 2005, 211
NVwZ-RR 2005, 440

Vertagungsgrund; Terminsverlegung; Krankheit; Ansparabschreibung; Existenzgründer; Investitionsplan - Anforderungen an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit; Ansparabschreibungen für Existenzgründer

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 423/00

DRsp Nr. 2005/738

Vertagungsgrund; Terminsverlegung; Krankheit; Ansparabschreibung; Existenzgründer; Investitionsplan - Anforderungen an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit; Ansparabschreibungen für Existenzgründer

1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem "in letzter Minute" gestellten und mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung stattzugeben, wenn die erheblichen Gründe für die Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. 2. Auch wenn die Vertagungsgründe grundsätzlich erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, muss in Fällen, in denen zwischen Antragstellung und Termin keine ausreichende Zeit mehr besteht, um dies zu verlangen, die Glaubhaftmachung sofort erfolgen, weil anderenfalls keine Möglichkeit bestünde, die Angaben zu überprüfen. 3. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zur diagnostizierten Krankheit und keine Aussage zur Verhandlungsfähigkeit enthält, reicht zur Begründung eines Antrags auf Terminverlegung nicht aus. Nämliches gilt für die bloße Behauptung des Stpfl., er habe eine Magen-Darm-Infektion. 4. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung für Existenzgründer.