Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Kläger und der Beigeladene betrieben in der Zeit vom 1.1.1995 - 26.10.2010 in der Rechtsform der GbR das B... -nachfolgend GbR-. Beide Gesellschafter waren zu je 50 % an der GbR beteiligt, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Streitig ist, ob dem Beigeladenen überquotal ein Gewinnanteil zugerechnet werden kann, der nach Auffassung des Klägers treuwidrig vom Beigeladenen aus dem GbR-Vermögen entnommen worden ist.
Mit Bescheid vom 23.2.2011 stellte der Beklagte die Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 auf 56.737,90 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, wobei hiervon die laufenden Einkünfte in Höhe von 54.467 € hälftig den Beteiligten zugerechnet wurden (jeweils 27.233,95 €). Die Sondervergütungen in Höhe von insgesamt 2.270,01 € wurden in Höhe von 2.073,60 € auf den Kläger und in Höhe von 196,01 € den Beigeladenen verteilt.
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