FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2000
3 K 1189/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 ; BGB § 722 ; BGB § 743 ; BGB § 748 ; FGO § 48 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ;

Verteilung eines gesondert und einheitlich festgestellten Überschusses

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 3 K 1189/97

DRsp Nr. 2001/2488

Verteilung eines gesondert und einheitlich festgestellten Überschusses

Eine zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen (Gesellschafter A und B jeweils 2 %, Gesellschafter C = 96 %) vereinbarte Überschussverteilung (Anteil A und B jeweils 48 %, Gesellschafter C = 4 %) kann ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis finden, wenn sie erst die maßgebliche Voraussetzung für das Entstehen des Gesellschaftsverhältnisses ist. Zum Gesellschaftsverhältnis gehören auch die Umstände und Gründe seiner Entstehung. Vergleich mit Vorbehaltsnießbrauch und Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen in Gestalt einer dauernden Last.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 ; BGB § 722 ; BGB § 743 ; BGB § 748 ; FGO § 48 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie die auf der Ebene einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke ... und ... in ... den

GbR-Gesellschaftern, dem Ehepaar ... und ... sowie deren Tochter ..., im Jahr 1994 zuzurechnen sind.