Streitig ist, wie die auf der Ebene einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke ... und ... in ... den
GbR-Gesellschaftern, dem Ehepaar ... und ... sowie deren Tochter ..., im Jahr 1994 zuzurechnen sind.
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