FG Münster - Urteil vom 31.07.2008
4 K 610/07 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1873

Verteilung eines Kirchensteuerüberhangs bei rückwirkender sog. Kaskadenänderung

FG Münster, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 610/07 E

DRsp Nr. 2008/19348

Verteilung eines Kirchensteuerüberhangs bei rückwirkender sog. Kaskadenänderung

1. Aus dem Begriff der "Aufwendung" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Daran fehlt es, wenn Sonderausgaben (erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) erstattet werden. 2. Bei einer in späteren Jahren erfolgten Erstattung von Kirchensteuern darf auf noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO änderbare Einkommensteuerbescheide nur derjenige Anteil der gesamten Erstattung zurückgetragen werden, der auch auf jeweils diesen Veranlagungszeitraum entfällt (entgegen OFD Frankfurt v. 5.3.2008 - S 2221 A-8-St 218). Eine Kürzung des Kirchensteuerabzugs in darüber hinausgehender Höhe ist nicht statthaft, wenn zwischen Erstattung und Verrechnungsjahr ein Jahr liegt, in dem sich Kirchensteuerzahlung und Erstattung gegenseitig aufgehoben haben.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, in welcher Höhe als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuern durch Rücktrag eines Erstattungsüberhangs im Zweitfolgejahr gekürzt werden können.