FG München - Urteil vom 22.04.2008
3 K 545/06
Normen:
AO § 174 Abs. 3 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 2 ;

Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 545/06

DRsp Nr. 2008/19028

Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

1. Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. 2. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV). 3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers. 4. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO sind erfüllt, wenn Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV weder beim Erblasser noch beim Erben in den Steuerfestsetzungen vollständig berücksichtigt wurden.