Streitig ist, ob im Streitfall § 82 b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsvorordnung (EStDV) anzuwenden ist.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute u. a. mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Klägerin (Klin.) erwarb mit notariellem Vertrag vom 17.06.2000 (UR-Nr. 316 des Notars L in ...) zum 30.06.2000 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge teilweise unentgeltlich das Eigentum an dem mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstück... in ....
Im Rahmen der ESt-Erklärungen für das Streitjahr 2000 erklärte die Klin. aus diesem Objekt negative Einkünfte i.H.v. 14.147 DM, die i.H.v. 7.167 DM aus größeren Erhaltungsaufwendungen ihrer Mutter resultieren, die deren Verteilung nach § 82 b Abs. 1 EStDV auf 5 Jahre beantragt hatte.
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