FG München - Urteil vom 22.04.2008
13 K 1870/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 2 ;

Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung beim Erben

FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 1870/05

DRsp Nr. 2008/19026

Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung beim Erben

1. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV). 2. Die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. 3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 1 ; EStDV § 82b Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden im Streitjahr (1997) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Erbe des Hausgrundstückes [...] (M-Weg 7), das ihm von seinem am 9. Dezember 1997 verstorbenen Vater [...] (A) aufgrund des notariell beurkundeten Erbvertrages vom 15. Februar 1995 [...] vermacht wurde.