FG Münster - Urteil vom 08.05.2007
1 K 4916/05 F
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 30 ;

Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen

FG Münster, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 4916/05 F

DRsp Nr. 2007/15603

Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen

1. Auch bei Steuergesetzen ist eine "echte" Rückwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine im Gesetz neu oder verändert vorgesehene Rechtsfolge auch oder nur in Fällen gelten soll, in denen ihre Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich vor Verkündung des Gesetzes erfüllt worden sind. 2. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sowie die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG halten sich hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs im Bereich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Normen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 30 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung auf eine von der Klägerin (Klin.) geleistete Vorauszahlung von Erbbauzinsen anzuwenden ist.

Die Klin. ist eine Grundstücksgemeinschaft (GbR). An ihr sind die Herren HH (H.) und SL (L.) zu je 1/2 beteiligt. Die GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) u.a. aus dem zu ihren Gunsten bestellten Erbbaurecht in M, A-Straße 24.

Mit notariellem Vertrag vom 23.07.2004 erwarb die Klin. von der Firma Q GmbH das Erbbaurecht an dem vorbezeichneten Grundbesitz.

Nach § 8 des Erbbaurechtsvertrages betrug der jährliche Erbbauzins 29.250 EUR. Die Zahlungspflicht für den Erbbauzins sollte mit der Eintragung der Erbbauberechtigen ins Grundbuch beginnen.