BFH - Urteil vom 29.04.2009
I R 44/08
Normen:
KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 3; HGB § 272 Abs. 2; HGB § 272 Abs. 4; GmbHG § 29 Abs. 1; GmbHG § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8450/05

Verteilungsfähiger Gewinn als Voraussetzung einer Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr; Bedeutung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses i.R.d. Auslegung des Begriffs den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 44/08

DRsp Nr. 2009/20956

Verteilungsfähiger Gewinn als Voraussetzung einer Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr; Bedeutung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses i.R.d. Auslegung des Begriffs "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss"

Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit "für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 3; HGB § 272 Abs. 2; HGB § 272 Abs. 4; GmbHG § 29 Abs. 1; GmbHG § 29 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu einer Minderung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr (2000) geführt hat.