I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 u.a. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungen von Wertpapieren) geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid nicht mit den positiven Einkünften des Klägers ausglich, sondern durch Bescheid auf den 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) feststellte.
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) --nach Rücknahme der Klage gegen den Feststellungsbescheid-- mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1842 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurückwies.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sei insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verfassungswidrig.
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