BFH - Urteil vom 06.03.2007
IX R 31/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1478
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7500/02

Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

BFH, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen IX R 31/04

DRsp Nr. 2007/11849

Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

Der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verstößt nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 u.a. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungen von Wertpapieren) geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid nicht mit den positiven Einkünften des Klägers ausglich, sondern durch Bescheid auf den 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) feststellte.

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) --nach Rücknahme der Klage gegen den Feststellungsbescheid-- mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1842 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurückwies.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sei insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verfassungswidrig.