FG München vom 30.03.1999
13 K 3321/94
Fundstellen:
EFG 1999, 703

Vertraglich übernommene Beerdigungskosten keine außergewöhnliche Belastung

FG München, vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 13 K 3321/94

DRsp Nr. 2001/2971

Vertraglich übernommene Beerdigungskosten keine außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten können mangels Belastung nicht nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie durch das mit dem Erbfall erworbene Vermögen gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögensübergang auf den jetzigen Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 18 Jahre vor dem Todesfall erfolgte und die Übernahme der Beerdigungskosten im Übergangsvertrag festgelegt wurde.

Entscheidungsgründe:

I.

Die frühere Klägerin und Erblasserin (E) ist am 13. Januar 19... verstorben und wurde von ihrem Sohn, dem nunmehrigen Kläger, beerbt.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 24. November 19... übertrug die im Februar 19... verstorbene Mutter der E als ihrer einzigen Tochter ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dafür verpflichtete E sich zur Erbringung eines Leibgedings, das unter Tz. 9 der Gegenleistungen "ein standesgemäßes Begräbnis" auswies.