FG München - Beschluss vom 28.03.2012
5 K 1701/09
Normen:
AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Vertraglich übernommene Grunderwerbsteuer einer Objektgesellschaft

FG München, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 5 K 1701/09

DRsp Nr. 2012/23418

Vertraglich übernommene Grunderwerbsteuer einer Objektgesellschaft

Die Grunderwerbsteuer, die der Erwerber von Anteilen einer Objektgesellschaft übernimmt, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Das Verfahren wird bis zum bestandkräftigen bzw. rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2002 für die Zweite Parzelle A Businesspark GmbH & Co. KG ausgesetzt.

Normenkette:

AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft zur Verwirklichung eines geschlossenen Immobilienfondsprojekts, ist eine GmbH & Co. KG, bei der nicht nur eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, sondern auch drei Kommanditisten, die natürliche Personen sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung eines Bürogebäudes in A, zu dessen Verwirklichung sich die Klägerin an der X GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft) beteiligte. Die Objektgesellschaft ist Eigentümerin des Bürogebäudes in A und erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Vermietung des Bürogebäudes.