LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
L 7 KA 19/16
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 227/12

Vertragsärztliche RegressfestsetzungVorliegen von PraxisbesonderheitenSignifikant abweichender Behandlungsbedarf oder Verordnungsbedarf einer Patientenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 19/16

DRsp Nr. 2020/18112

Vertragsärztliche Regressfestsetzung Vorliegen von Praxisbesonderheiten Signifikant abweichender Behandlungsbedarf oder Verordnungsbedarf einer Patientenschaft

Von Praxisbesonderheiten kann ausgegangen werden, wenn für die Prüfpraxis ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf der eigenen Patientenschaft und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden, wohingegen die Abrechnung eines (bloßen) "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen keine Praxisbesonderheit darstellt.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 und der Beschluss des Beklagten vom 8. März 2012 aufgehoben.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. -, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren jeweils selbst.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 3;