LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
L 7 KA 20/16
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 228/12

Vertragsärztlicher RegressBehandlung von an Multipler Sklerose erkrankten Patienten als PraxisschwerpunktNicht verordnungsfähige ArzneimittelVorliegen von Praxisbesonderheiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 20/16

DRsp Nr. 2020/14922

Vertragsärztlicher Regress Behandlung von an Multipler Sklerose erkrankten Patienten als Praxisschwerpunkt Nicht verordnungsfähige Arzneimittel Vorliegen von Praxisbesonderheiten

1. Von Praxisbesonderheiten i.S.d. § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V kann ausgegangen werden, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf der eigenen Patientenschaft vorliegt und hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden können.2. Demgegenüber führt eine überdurchschnittlich hohe Abrechnung an fachgruppentypischen Leistungen allein nicht zu einer Praxisbesonderheit.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 und der Beschluss des Beklagten vom 8. März 2012 aufgehoben.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. -, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren jeweils selbst.