HVV § 8 Abs. 3 S. 3 Buchst. b); SGB V a.F. § 87b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 280/10
VertragsarzthonorarErhöhte Regelleistungsvolumina aufgrund einer fach- und schwerpunktübergreifenden BerufsausübungsgemeinschaftFörderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften
LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KA 4/14
DRsp Nr. 2017/16516
VertragsarzthonorarErhöhte Regelleistungsvolumina aufgrund einer fach- und schwerpunktübergreifenden BerufsausübungsgemeinschaftFörderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften
1. Auch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina sind als vertragsärztliche Vergütungsregelungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen.2. Daher ist das Merkmal der -fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft_ im Sinne von Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Teil A des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009 im weiterbildungsrechtlichen Sinne auszulegen. Zu berücksichtigen sind bei der Anwendung der Zuschlagsregelung nach diesem Beschluss auch Schwerpunktbezeichnungen (hier: Kinderradiologie und Neuroradiologie), für die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab keine besonderen Gebührungsordnungspositionen vorgesehen waren.
1. Die Werte für die Regelleistungsvolumina waren gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F. morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen.
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