LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2016
L 12 KA 221/14
Normen:
GOP Nr. 30790; GOP Nr. 30791; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 307/12

VertragsarzthonorarNachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung von AkupunkturleistungenAuslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenPrimäre Bindung an den Wortlaut

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 221/14

DRsp Nr. 2018/1542

Vertragsarzthonorar Nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung von Akupunkturleistungen Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Primäre Bindung an den Wortlaut

1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich (vgl. Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 23/09 - m.w.N.). 2. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM, des Bewertungsausschusses selbst ist, Unklarheiten zu beseitigen. 3. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.09.2014, S 39 KA 307/12, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GOP Nr. 30790; GOP Nr. 30791; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand