BFH - Beschluss vom 27.04.2007
VIII B 250/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1675
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 879/01

Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 250/05

DRsp Nr. 2007/13038

Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

1. Wendet sich der Kl. dagegen, dass das FG die Zurechnung des aufgrund der Bp festgestellten erhöhten Gewinns entspr. dem in der Auseinandersetzungsveranlagung vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für rechtmäßig erachtet, weil es die Auseinandersetzungsvereinbarung dahin gehend interpretiere, dass diese nur die Abgeltung wechselseitiger Zahlungsverpflichtungen im Innenverhältnis der Gesellschafter regele und hinsichtlich der Gewinnermittlung der Gesellschaft und der Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern keine Wirkung entfalte, so rügt er im Ergebnis fehlerhafte Vertragsauslegung, d. h. falsche materielle Rechtsanwendung. 2. Die Rüge falscher materieller Anwendung führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision. 3. Das FG ist nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Die Beteiligten müssen alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das gilt umso mehr, wenn sie durch einen Steuerberater vertreten sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.