FG Sachsen - Urteil vom 13.10.2004
7 K 362/04
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Vertragsvermarkter von Obstbaubetrieben als Handelsbetrieb; Investitionszulage 2000/2001

FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 K 362/04

DRsp Nr. 2005/6236

Vertragsvermarkter von Obstbaubetrieben als Handelsbetrieb; Investitionszulage 2000/2001

Eine landwirtschaftliche Absatzgenossenschaft, die neben der Reinigung, Sortierung und Verpackung von Kernobst, genussreif gelieferte Äpfel in ihren Lagerhäusern unter einer besonderen Atmosphäre lagert, um den Reifeprozess zu verzögern, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.

Die Klägerin hat für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 für die Anschaffung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage in Höhe von insgesamt 1.090.275 EUR beantragt. Dem Antrag war ein erläuterndes Schreiben beigefügt. Danach ist die Klägerin vom Statistischen Bundesamt nicht als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes eingestuft worden. Diese Zuordnung ist jedoch nach Auffassung der Klägerin offensichtlich falsch (Blatt 7 ff der Investitionszulagenakte).