LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2022
L 7 KA 44/18
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 34/16

Vertragszahnärztliche Honorarkürzung nach einer WirtschaftlichkeitsprüfungZulässigkeit einer ZufälligkeitsprüfungKeine wiederholte Zufälligkeitsprüfung in einem Abstand von weniger als zwei Jahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 44/18

DRsp Nr. 2022/17872

Vertragszahnärztliche Honorarkürzung nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Zulässigkeit einer Zufälligkeitsprüfung Keine wiederholte Zufälligkeitsprüfung in einem Abstand von weniger als zwei Jahren

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Potsdam vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung verhängte Honorarkürzung für die Quartale IV/11 bis III/12 in Höhe von insgesamt 39.586,63 Euro.