Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. April 2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer seitens der Beklagten vor dem vereinbarten Dienstbeginn erklärten ordentlichen Kündigung.
Der am 24. Oktober 1965 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. Oktober 2008 beim Klinikum in D. als Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von zuletzt circa 440.000,00 EUR brutto beschäftigt.
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